Händlerschilder - so geht es

Antworten auf häufige Fragen

Händlerschilder - so geht es

7. Dezember 2017 agvs-upsa.ch - Das Benutzen von Händlerschildern im In- und Ausland führt immer wieder zu Unsicherheiten. Der AGVS hat die häufigsten Fragen gesammelt.



An wen werden Händlerschilder ausgestellt?

Händlerschilder werden grundsätzlich nur solchen Betrieben ausgestellt, die unter Anhang 4 der Verkehrsversicherungsverordnung (VVV) fallen und damit die erforderliche Betriebsgrösse erfüllen. Damit wird klargestellt, dass nur hobbymässig geführte Betriebe keinen Anspruch auf Händlerschilder haben.
 
Wer darf ein Händlerschild benutzen?
Gemäss Art. 25 Abs. 1 VVV darf ein Händlerschild nur benutzt werden, wenn der Inhaber oder ein Angestellter des Betriebs entweder selbst fährt, oder bei der Fahrt anwesend ist. Zusätzlich ist es den Familienangehörigen der Betriebsinhaber und Betriebsleiter erlaubt ein Händlerschild zu verwenden. Wenn eine Überführung im Interesse des Betriebes ist, kann eine vom Betriebsleiter beauftragte Person das Händlerschild verwenden, jedoch muss das Fahrzeug in diesem Fall selbst geführt werden (Art. 25 Abs. 2 VVV). Überdies können mit Händlerschildern versehene Fahrzeuge auch Kaufinteressenten für Probefahrten ohne Begleitung überlassen werden, wenn das Fahrzeug betriebssicher ist und den Vorschriften entspricht. Der Betriebsinhaber hat über solche Fahrten ein Verzeichnis zu führen, welches mindestens zwei Jahre aufzubewahren ist (Art. 25 Abs. 3 VVV).
 
Darf ich mit einem Händlerschild ins Ausland fahren?
Zollrechtlich würde der Fahrt ins Ausland nichts im Weg stehen. Jedoch gibt es verkehrsrechtliche Regelungen, welche es verunmöglichen mit einem Händlerschild ins Ausland zu fahren. Im internationalen Kraftfahrzeugverkehr sind nämlich nur Fahrzeuge zugelassen, bei denen eine ausländische staatliche Behörde (Strassenverkehrsamt) ein Kennzeichen an ein Fahrzeug zugeteilt hat. Genau dies trifft auf Händlerschilder nicht zu. Diese werden nicht durch einen hoheitlichen Akt, sondern durch den Händler zugeteilt. Daher rät der AGVS von jeglichen Auslandfahrten mit Händlerschildern dringend ab.
 
Benötige ich trotz Händlerschild eine Autobahnvignette?
Grundsätzlich sind Motorfahrzeuge und Anhänger bis zu 3,5 Tonnen Gesamtgewicht vignettenpflichtig. An Werktagen sind Fahrzeuge mit Händlerschilder von dieser Pflicht ausgenommen. Zu beachten ist, dass der Sonntag gemäss Definition kein Werktag ist. Genauso verhält es sich übrigens mit Feiertagen. Es sollte dabei nicht vergessen werden, dass nicht jeder Kanton dieselben Feiertage anerkennt. Um nicht im Vorfeld jeder Fahrt prüfen zu müssen, ob allenfalls in einem anderen Kanton ein Feiertag ist, ist das Anbringen einer Vignette auch an Fahrzeugen mit Händlerschildern grundsätzlich zu empfehlen. So kann eine saftige Busse in jedem Fall vermieden werden.
 
Darf ich auch am Sonntag bzw. Feiertag mit einem Händlerschild fahren?
Diese Frage wurde in der zweiten Frage schon grob beantwortet. Nur zur Verdeutlichung soll noch einmal wiederholt werden, dass ein Fahrzeug mit Händlerschild vom Betriebsinhaber, einem Angestellten des Betriebs oder den Familienangehörigen des Betriebsinhabers auch am Sonntag benutzt werden darf. Soll mit dem Fahrzeug die Autobahn befahren werden, ist das Anbringen einer Vignette zudem zwingend nötig.
 
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