Soll ich jetzt bei Halsweh noch zu Hause bleiben?

Covid-19-Vorschriften

Soll ich jetzt bei Halsweh noch zu Hause bleiben?

17. Februar 2022 agvs-upsa.ch – Trotz den Lockerungen des Bundesrats stellen sich aus arbeitsrechtlicher Sicht weiterhin Fragen. AGVS-Juristin Olivia Solari gibt Auskunft darüber, welche Regeln jetzt am Arbeitsplatz gelten. 
 
Factsheet: Rechtliche Informationen ab 17. Februar 2022 
Aufgrund der aktuellen Massnahmen des Bundesrats braucht es für Garagenbetriebe kein Schutzkonzept mehr. Das vom AGVS ausgearbeitete Factsheet «Rechtliche Informationen» beantwortet die wichtigsten Fragen – auch im Umgang mit besonders gefährdeten Mitarbeitenden. 
Der AGVS ruft trotz der Lockerungen zur Eigenverantwortung auf. Arbeitgeber stehen nach wie vor in der Pflicht, ihre Mitarbeitenden zu schützen. Bei Symptomen sollen sich die Betroffenen weiterhin testen lassen. Fällt das Testergebnis positiv aus, muss man sich in Isolation begeben.
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Foto: AGVS-Medien

mig. Frau Solari, der AGVS appelliert trotz des grossen Lockerungsschrittes an die Eigenverantwortung. Was ist darunter zu verstehen? 
Olivia Solari, AGVS-Juristin:
Sich weiterhin an die bekannten Hygieneregeln halten und wenn Sie Symptome haben, bleiben Sie zu Hause und lassen sich testen, auch wenn Sie geimpft oder genesen sind. 

In welchem Fall soll ich jetzt noch einen Covid-19-Test machen? 
Symptomatische Personen sollen sich weiterhin testen lassen. Besonders gefährdete Personen sowie
ihr Umfeld sollen sich ebenfalls testen lassen, insofern sie Kontakt zu einem bestätigten Fall haben. Besonders gefährdeten Personen wird empfohlen, sich vorzugsweise mit einem PCR-Test testen zu
lassen. Bei symptomatischen Personen, die nicht besonders gefährdet sind, ist ein Antigen-Schnelltest ausreichend. 

Bleibe ich als positiv getestete Person zu Hause, auch wenn ich symptomfrei bin? 
Ja. Positiv getestete Personen müssen sich weiterhin während mindestens fünf Tagen in Isolation begeben. Diese Massnahme soll bis am 31. März 2022 aufrechterhalten werden. In diesem Fall ist die Lohnfortzahlung wie bei einer Krankheit sichergestellt. Falls für Garagenbetriebe überhaupt möglich, ist Homeoffice eine Alternative – sofern vom Gesundheitszustand zumutbar und vom Arbeitgeber verlangt. 

Haben gefährdete Personen Anspruch auf Homeoffice und wie lässt sich das für Garagen umsetzen? 
Ja, bis Ende März 2022 gilt diese Sonderschutzbestimmung weiterhin. Besonders gefährdete Personen haben demnach Recht auf Homeoffice, gleichwertigen Schutz oder Beurlaubung unter voller Lohnfortzahlung. Als besonders gefährdet gelten etwa schwangere Frauen oder Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können. Da Homeoffice im Autogewerbe regelmässig nicht möglich ist, müssen die Mitarbeitenden so geschützt werden, dass sie keinem grösseren Risiko ausgesetzt werden als zuhause. Zum Beispiel durch Abtrennung des Arbeitsplatzes.

Muss ich weiterhin eine Maske tragen, wenn es mein Chef von mir verlangt? 
Ja. Der Arbeitgeber ist unter Umständen – beispielsweise in Grossraumbüros – berechtigt, die notwendigen Massnahmen zum Schutz der Arbeitnehmenden und Kunden zu ergreifen. So kann ein Arbeitgeber, wenn dies zum Schutz der Mitarbeitenden notwendig ist, beispielsweise auch das Tragen von Masken anordnen. Eine Weigerung kann für den Mitarbeitenden eine Kündigung zur Folge haben.
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